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  - Mitteilung nach Art. 7 Gesetz Nr. 241/90 über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (ob, wann und wie);   - dem Verfahren innewohnende Verfügungen des einstweiligen Rechtsschutzes;   - die Aussetzung der Verfügung nach Art. 21-quater  Gesetz Nr. 241/90;   - der Selbstschutz der Behörde: Widerruf des Verwaltungsaktes nach Art. 21-quinquies Gesetz Nr. 241/90 und Aufhebung des Verwaltungsaktes nach Art. 21-nonies erster Satz Gesetz Nr. 241/90;   - die Bestätigung des Verwaltungsaktes;   - die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme (italienisch SCIA), die stillschweigende Zustimmung und Abhilfen gegen das Stillschweigen der Behörde;   - Dienststellenkonferenzen;   - Vereinbarungen zu Verfahren und Verwaltungsakten und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungsstellen;   - der Zugang zu Verwaltungsunterlagen und Akten, Zugangsverordnungen;   - das Verwaltungsverfahren, die Verwaltungsabteilung und der Verantwortliche des Verfahrens sowie des Verwaltungsaktes;   - die Fristen der Durchführung des Verwaltungsverfahrens;   - Beiräte, Präsenz- und Konsensquorum, Abwesende und Führung des Protokolls;   Tags:  öffentliche Verwaltung