- Mitteilung nach Art. 7 Gesetz Nr. 241/90 über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (ob, wann und wie);
- dem Verfahren innewohnende Verfügungen des einstweiligen Rechtsschutzes;
- die Aussetzung der Verfügung nach Art. 21-quater Gesetz Nr. 241/90;
- der Selbstschutz der Behörde: Widerruf des Verwaltungsaktes nach Art. 21-quinquies Gesetz Nr. 241/90 und Aufhebung des Verwaltungsaktes nach Art. 21-nonies erster Satz Gesetz Nr. 241/90;
- die Bestätigung des Verwaltungsaktes;
- die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme (italienisch SCIA), die stillschweigende Zustimmung und Abhilfen gegen das Stillschweigen der Behörde;
- Dienststellenkonferenzen;
- Vereinbarungen zu Verfahren und Verwaltungsakten und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungsstellen;
- der Zugang zu Verwaltungsunterlagen und Akten, Zugangsverordnungen;
- das Verwaltungsverfahren, die Verwaltungsabteilung und der Verantwortliche des Verfahrens sowie des Verwaltungsaktes;
- die Fristen der Durchführung des Verwaltungsverfahrens;
- Beiräte, Präsenz- und Konsensquorum, Abwesende und Führung des Protokolls;
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