Verwaltungsverfahrensrecht

 

- Mitteilung nach Art. 7 Gesetz Nr. 241/90 über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (ob, wann und wie);

 

- dem Verfahren innewohnende Verfügungen des einstweiligen Rechtsschutzes;

 

- die Aussetzung der Verfügung nach Art. 21-quater  Gesetz Nr. 241/90;

 

- der Selbstschutz der Behörde: Widerruf des Verwaltungsaktes nach Art. 21-quinquies Gesetz Nr. 241/90 und Aufhebung des Verwaltungsaktes nach Art. 21-nonies erster Satz Gesetz Nr. 241/90;

 

- die Bestätigung des Verwaltungsaktes;

 

- die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme (italienisch SCIA), die stillschweigende Zustimmung und Abhilfen gegen das Stillschweigen der Behörde;

 

- Dienststellenkonferenzen;

 

- Vereinbarungen zu Verfahren und Verwaltungsakten und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungsstellen;

 

- der Zugang zu Verwaltungsunterlagen und Akten, Zugangsverordnungen;

 

- das Verwaltungsverfahren, die Verwaltungsabteilung und der Verantwortliche des Verfahrens sowie des Verwaltungsaktes;

 

- die Fristen der Durchführung des Verwaltungsverfahrens;

 

- Beiräte, Präsenz- und Konsensquorum, Abwesende und Führung des Protokolls;

 

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